opencaselaw.ch

AbR 1992/93 Nr. 42

Obwalden · 1992-12-17 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 1992/93 Nr. 42, S. 109: Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 15 Abs. 3 VRV Verletzung des Vortrittsrechts. Bei trotz Nebels genügender Sicht ist der in eine Hauptstrasse einbiegende Führer eines Lastenzuges nicht verpflichtet, eine Hilfsperson bei

Sachverhalt

Am 3. Januar 1992, kurz nach 09.00 Uhr, beabsichtigte B., mit seinem Sattelschlepperfahrzeug und Anhänger vom Fabrikareal der X. AG nach rechts in die Brünigstrasse einzumünden, um in Richtung Samen weiterzufahren. Wegen des auf der Brünigstrasse herrschenden Verkehrs musste er vorerst bei der Einmündung warten. Als hierauf keine weiteren Fahrzeuge mehr herannahten, bog er langsam in die Brünigstrasse ein. Nach dem Anfahren erblickte er auf einer Distanz von ca. 145 m die Scheinwerfer des aus Richtung Giswil auftauchenden Personenwagens des W. B. glaubte, mit seinem Lastenzug das Einbiegemanöver gefahrlos fortsetzen zu können, zumal auch ein Rückwärtsfahren nicht mehr möglich war. Infolge des starken Nebels sah W. den einmündenden Lastenzug erst auf eine Distanz von ca. 30 m. Er bremste in der Folge seinen Personenwagen, worauf dieser wegen vereister Strasse geradeaus schlitterte und gegen die linke Seite des Sattelanhängers prallte. Mit Strafbefehl vom 10. März 1992 bestrafte der Verhörrichter B. wegen Missachtens des Vortrittsrechtes mit einer Busse von Fr. 150.--. Gegen diesen Strafbefehl erklärte der Gebüsste Nichtannahme, so dass die Angelegenheit zur Beurteilung an das Kantonsgericht überwiesen wurde. Mit Urteil vom 14. Oktober 1992 sprach das Kantonsgericht B. vom Vorwurf des Missachtens des Vortrittsrechtes frei. Dagegen erhob der Staatsanwalt Appellation. Das Obergericht wies die Appellation ab und bestätigte den Freispruch. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Vortrittsbelastet ist insbesondere auch derjenige, der aus einer Fabrikausfahrt, einem Parkplatz oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss er anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV in der Fassung vom 25. Januar 1989, AS 1989, 413). Die Verletzung dieser Verkehrsregel ist nach Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar. Das Vortrittsrecht ist schon dann verletzt, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 93 IV 32, 83 IV 39). Als "unübersichtliche Stelle" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV gilt auch ein sonst weithin überblickbares Strassenstück, wenn die Sicht durch Nebel, starken Regen und dergleichen eingeschränkt ist (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1985, 111). Auf der andern Seite ist der Vortrittsberechtigte nicht dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Verpflichtete zu deren Gunsten herabzusetzen (BGE 93 IV 32), auch dann nicht, wenn die eigene Sicht auf deren Weg schlecht ist. Selbst in diesem Fall darf und soll der Berechtigte im Vertrauen darauf zufahren können, dass der Vortrittsverpflichtete dem beschränkten Überblick Rechnung trage (Giger, a.a.O., 104).

2. Fraglich ist zunächst, ob der Angeklagte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen, um sein Einbiegemanöver gefahrlos vollziehen zu können.

a) Die Ausfahrt aus dem Parkplatz der X. AG ist bei guter Witterung völlig übersichtlich, die Sicht mehr als ausreichend, um ein Einbiegen auch ohne Hilfsperson gefahrlos ausführen zu können. Dementsprechend wies der Angeklagte in der Einvernahme denn auch darauf hin, er befahre diese Ausfahrt seit 25 Jahren mehrmals täglich und habe noch nie eine Hilfsperson beiziehen müssen. Die Frage ist demnach, ob die durch den Nebel eingeschränkte Sicht am Unfalltag den Angeklagten dazu nötigte, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der fotografischen Tatbestandsaufnahme vom Unfalltag, ca. 09.30 Uhr, ist zu entnehmen, dass die Sicht ca. 80 m betrug, als die Polizei ihre Abklärungen traf. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1992 wies nun der Polizeigefreite P. allerdings darauf hin, dass es möglich sei, dass die Sicht im Unfallzeitpunkt anders gewesen sei. Der Angeklagte führte diesbezüglich aus, er habe den herannahenden Personenwagen gesehen, als er sich bei der Tankstelle Z befunden habe. Die Distanz zwischen der Ausfahrt der X. AG und der Tankstelle beträgt gemäss polizeilichen Messungen ca. 145 m. Es besteht kein Grund, an der Aussage des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er den herannahenden Wagen des W. auf eine grössere Distanz sehen konnte, weil dieser mit eingeschaltetem Abblendlicht fuhr. Konnte aber der Angeklagte den herannahenden Personenwagen auf eine Distanz von 145 m sehen, und war seine Sicht im übrigen nicht eingeschränkt, so war er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Hilfsperson beizuziehen, durfte er doch davon ausgehen, das Manöver gefahrlos durchführen zu können, ohne W. zu gefährden. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Führer eines schwerfälligen und langsam beweglichen Lastenzuges, der zum Einbiegen aus einem Abstellplatz oder dergleichen in eine öffentliche Strasse notwendigerweise verhältnismässig lange Zeit braucht, auf besondere Rücksichtnahme angewiesen ist. Er darf deshalb erwarten, dass Vortrittsberechtigte ihm die Einfahrt oder Überquerung der Strasse nicht verunmöglichen oder über Gebühr erschweren, sondern wenn nötig ihre Fahrt verlangsamen oder sogar anhalten, vorausgesetzt, dass er seinerseits den nach den Umständen erforderlichen Sorgfaltspflichten nachkommt und dass das beabsichtigte oder begonnene Einbiegemanöver für herannahende Vortrittsberechtigte frühzeitig genug erkennbar ist (BGE 89 IV 145 f.).

b) Fraglich kann bei dieser Sachlage nur sein, ob der Angeklagte auf den Beizug einer Hilfsperson deshalb nicht verzichten durfte, weil er sich angesichts der Vereisung der Brünigstrasse über die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Strassenbenützer Rechenschaft ablegen musste. Das war vorliegend nicht der Fall. Am fraglichen Morgen war der Angeklagte vor dem Unfall bereits 3 Stunden mit dem Sattelschlepper unterwegs gewesen. Zu dieser Zeit war die Strasse nicht vereist, ebenso nicht um 08.00 Uhr, als der Angeklagte in das Fabrikareal einfuhr. Offenbar trat die Vereisung überraschend auf, weil um ca. 08.15 Uhr ein Nieselregen einsetzte. Der Angeklagte bemerkte nach seiner glaubwürdigen Darstellung nicht, dass die Fahrbahn in der Zwischenzeit vereiste. Angesichts dessen, dass es sich bei der Brünigstrasse um eine vielbefahrene Hauptstrasse handelt, die regelmässig gesalzen wird, gereicht ihm dies nicht zum Vorwurf. Bei seinem Eintreffen auf dem Parkplatz der X. AG war die Strasse noch nicht vereist. Als er den Parkplatz wieder verlassen wollte, war für ihn nicht erkennbar, dass dies nun der Fall war. Auf der andern Seite wäre es für W., der die Brünigstrasse befuhr, leichter gewesen, den Strassenzustand festzustellen und seine Geschwindigkeit an die Verhältnisse anzupassen. Die von ihm gefahrenen ca. 50 km/h erweisen sich bei der Witterung am Unfallmorgen als eindeutig zu schnell. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Angeklagte nicht gehalten war, zu seinem Einbiegemanöver eine Hilfsperson beizuziehen. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht am 30. April 1993 abgewiesen. de| fr | it Schlagworte hilfsperson strasse iv distanz parkplatz uhr weiler wiese kantonsgericht vortritt wetter ausführung verkehr tankstelle strafbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.36 SVG: Art.90 VRV: Art.15 Amtliche Sammlung 1989/413 Leitentscheide BGE 83-IV-39 105-IV-341 93-IV-32 89-IV-140 S.145 AbR 1992/93 Nr. 42

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Vortrittsbelastet ist insbesondere auch derjenige, der aus einer Fabrikausfahrt, einem Parkplatz oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss er anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV in der Fassung vom 25. Januar 1989, AS 1989, 413). Die Verletzung dieser Verkehrsregel ist nach Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar. Das Vortrittsrecht ist schon dann verletzt, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 93 IV 32, 83 IV 39). Als "unübersichtliche Stelle" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV gilt auch ein sonst weithin überblickbares Strassenstück, wenn die Sicht durch Nebel, starken Regen und dergleichen eingeschränkt ist (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1985, 111). Auf der andern Seite ist der Vortrittsberechtigte nicht dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Verpflichtete zu deren Gunsten herabzusetzen (BGE 93 IV 32), auch dann nicht, wenn die eigene Sicht auf deren Weg schlecht ist. Selbst in diesem Fall darf und soll der Berechtigte im Vertrauen darauf zufahren können, dass der Vortrittsverpflichtete dem beschränkten Überblick Rechnung trage (Giger, a.a.O., 104).

E. 2 Fraglich ist zunächst, ob der Angeklagte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen, um sein Einbiegemanöver gefahrlos vollziehen zu können.

a) Die Ausfahrt aus dem Parkplatz der X. AG ist bei guter Witterung völlig übersichtlich, die Sicht mehr als ausreichend, um ein Einbiegen auch ohne Hilfsperson gefahrlos ausführen zu können. Dementsprechend wies der Angeklagte in der Einvernahme denn auch darauf hin, er befahre diese Ausfahrt seit 25 Jahren mehrmals täglich und habe noch nie eine Hilfsperson beiziehen müssen. Die Frage ist demnach, ob die durch den Nebel eingeschränkte Sicht am Unfalltag den Angeklagten dazu nötigte, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der fotografischen Tatbestandsaufnahme vom Unfalltag, ca. 09.30 Uhr, ist zu entnehmen, dass die Sicht ca. 80 m betrug, als die Polizei ihre Abklärungen traf. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1992 wies nun der Polizeigefreite P. allerdings darauf hin, dass es möglich sei, dass die Sicht im Unfallzeitpunkt anders gewesen sei. Der Angeklagte führte diesbezüglich aus, er habe den herannahenden Personenwagen gesehen, als er sich bei der Tankstelle Z befunden habe. Die Distanz zwischen der Ausfahrt der X. AG und der Tankstelle beträgt gemäss polizeilichen Messungen ca. 145 m. Es besteht kein Grund, an der Aussage des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er den herannahenden Wagen des W. auf eine grössere Distanz sehen konnte, weil dieser mit eingeschaltetem Abblendlicht fuhr. Konnte aber der Angeklagte den herannahenden Personenwagen auf eine Distanz von 145 m sehen, und war seine Sicht im übrigen nicht eingeschränkt, so war er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Hilfsperson beizuziehen, durfte er doch davon ausgehen, das Manöver gefahrlos durchführen zu können, ohne W. zu gefährden. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Führer eines schwerfälligen und langsam beweglichen Lastenzuges, der zum Einbiegen aus einem Abstellplatz oder dergleichen in eine öffentliche Strasse notwendigerweise verhältnismässig lange Zeit braucht, auf besondere Rücksichtnahme angewiesen ist. Er darf deshalb erwarten, dass Vortrittsberechtigte ihm die Einfahrt oder Überquerung der Strasse nicht verunmöglichen oder über Gebühr erschweren, sondern wenn nötig ihre Fahrt verlangsamen oder sogar anhalten, vorausgesetzt, dass er seinerseits den nach den Umständen erforderlichen Sorgfaltspflichten nachkommt und dass das beabsichtigte oder begonnene Einbiegemanöver für herannahende Vortrittsberechtigte frühzeitig genug erkennbar ist (BGE 89 IV 145 f.).

b) Fraglich kann bei dieser Sachlage nur sein, ob der Angeklagte auf den Beizug einer Hilfsperson deshalb nicht verzichten durfte, weil er sich angesichts der Vereisung der Brünigstrasse über die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Strassenbenützer Rechenschaft ablegen musste. Das war vorliegend nicht der Fall. Am fraglichen Morgen war der Angeklagte vor dem Unfall bereits 3 Stunden mit dem Sattelschlepper unterwegs gewesen. Zu dieser Zeit war die Strasse nicht vereist, ebenso nicht um 08.00 Uhr, als der Angeklagte in das Fabrikareal einfuhr. Offenbar trat die Vereisung überraschend auf, weil um ca. 08.15 Uhr ein Nieselregen einsetzte. Der Angeklagte bemerkte nach seiner glaubwürdigen Darstellung nicht, dass die Fahrbahn in der Zwischenzeit vereiste. Angesichts dessen, dass es sich bei der Brünigstrasse um eine vielbefahrene Hauptstrasse handelt, die regelmässig gesalzen wird, gereicht ihm dies nicht zum Vorwurf. Bei seinem Eintreffen auf dem Parkplatz der X. AG war die Strasse noch nicht vereist. Als er den Parkplatz wieder verlassen wollte, war für ihn nicht erkennbar, dass dies nun der Fall war. Auf der andern Seite wäre es für W., der die Brünigstrasse befuhr, leichter gewesen, den Strassenzustand festzustellen und seine Geschwindigkeit an die Verhältnisse anzupassen. Die von ihm gefahrenen ca. 50 km/h erweisen sich bei der Witterung am Unfallmorgen als eindeutig zu schnell. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Angeklagte nicht gehalten war, zu seinem Einbiegemanöver eine Hilfsperson beizuziehen. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht am 30. April 1993 abgewiesen. de| fr | it Schlagworte hilfsperson strasse iv distanz parkplatz uhr weiler wiese kantonsgericht vortritt wetter ausführung verkehr tankstelle strafbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.36 SVG: Art.90 VRV: Art.15 Amtliche Sammlung 1989/413 Leitentscheide BGE 83-IV-39 105-IV-341 93-IV-32 89-IV-140 S.145 AbR 1992/93 Nr. 42

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1992/93 Nr. 42, S. 109: Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 15 Abs. 3 VRV Verletzung des Vortrittsrechts. Bei trotz Nebels genügender Sicht ist der in eine Hauptstrasse einbiegende Führer eines Lastenzuges nicht verpflichtet, eine Hilfsperson beizuziehen (E. 1 und 2). Entscheid des Obergerichts vom 17. Dezember 1992 Sachverhalt: Am 3. Januar 1992, kurz nach 09.00 Uhr, beabsichtigte B., mit seinem Sattelschlepperfahrzeug und Anhänger vom Fabrikareal der X. AG nach rechts in die Brünigstrasse einzumünden, um in Richtung Samen weiterzufahren. Wegen des auf der Brünigstrasse herrschenden Verkehrs musste er vorerst bei der Einmündung warten. Als hierauf keine weiteren Fahrzeuge mehr herannahten, bog er langsam in die Brünigstrasse ein. Nach dem Anfahren erblickte er auf einer Distanz von ca. 145 m die Scheinwerfer des aus Richtung Giswil auftauchenden Personenwagens des W. B. glaubte, mit seinem Lastenzug das Einbiegemanöver gefahrlos fortsetzen zu können, zumal auch ein Rückwärtsfahren nicht mehr möglich war. Infolge des starken Nebels sah W. den einmündenden Lastenzug erst auf eine Distanz von ca. 30 m. Er bremste in der Folge seinen Personenwagen, worauf dieser wegen vereister Strasse geradeaus schlitterte und gegen die linke Seite des Sattelanhängers prallte. Mit Strafbefehl vom 10. März 1992 bestrafte der Verhörrichter B. wegen Missachtens des Vortrittsrechtes mit einer Busse von Fr. 150.--. Gegen diesen Strafbefehl erklärte der Gebüsste Nichtannahme, so dass die Angelegenheit zur Beurteilung an das Kantonsgericht überwiesen wurde. Mit Urteil vom 14. Oktober 1992 sprach das Kantonsgericht B. vom Vorwurf des Missachtens des Vortrittsrechtes frei. Dagegen erhob der Staatsanwalt Appellation. Das Obergericht wies die Appellation ab und bestätigte den Freispruch. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Vortrittsbelastet ist insbesondere auch derjenige, der aus einer Fabrikausfahrt, einem Parkplatz oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss er anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV in der Fassung vom 25. Januar 1989, AS 1989, 413). Die Verletzung dieser Verkehrsregel ist nach Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar. Das Vortrittsrecht ist schon dann verletzt, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 93 IV 32, 83 IV 39). Als "unübersichtliche Stelle" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV gilt auch ein sonst weithin überblickbares Strassenstück, wenn die Sicht durch Nebel, starken Regen und dergleichen eingeschränkt ist (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1985, 111). Auf der andern Seite ist der Vortrittsberechtigte nicht dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Verpflichtete zu deren Gunsten herabzusetzen (BGE 93 IV 32), auch dann nicht, wenn die eigene Sicht auf deren Weg schlecht ist. Selbst in diesem Fall darf und soll der Berechtigte im Vertrauen darauf zufahren können, dass der Vortrittsverpflichtete dem beschränkten Überblick Rechnung trage (Giger, a.a.O., 104).

2. Fraglich ist zunächst, ob der Angeklagte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen, um sein Einbiegemanöver gefahrlos vollziehen zu können.

a) Die Ausfahrt aus dem Parkplatz der X. AG ist bei guter Witterung völlig übersichtlich, die Sicht mehr als ausreichend, um ein Einbiegen auch ohne Hilfsperson gefahrlos ausführen zu können. Dementsprechend wies der Angeklagte in der Einvernahme denn auch darauf hin, er befahre diese Ausfahrt seit 25 Jahren mehrmals täglich und habe noch nie eine Hilfsperson beiziehen müssen. Die Frage ist demnach, ob die durch den Nebel eingeschränkte Sicht am Unfalltag den Angeklagten dazu nötigte, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der fotografischen Tatbestandsaufnahme vom Unfalltag, ca. 09.30 Uhr, ist zu entnehmen, dass die Sicht ca. 80 m betrug, als die Polizei ihre Abklärungen traf. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1992 wies nun der Polizeigefreite P. allerdings darauf hin, dass es möglich sei, dass die Sicht im Unfallzeitpunkt anders gewesen sei. Der Angeklagte führte diesbezüglich aus, er habe den herannahenden Personenwagen gesehen, als er sich bei der Tankstelle Z befunden habe. Die Distanz zwischen der Ausfahrt der X. AG und der Tankstelle beträgt gemäss polizeilichen Messungen ca. 145 m. Es besteht kein Grund, an der Aussage des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er den herannahenden Wagen des W. auf eine grössere Distanz sehen konnte, weil dieser mit eingeschaltetem Abblendlicht fuhr. Konnte aber der Angeklagte den herannahenden Personenwagen auf eine Distanz von 145 m sehen, und war seine Sicht im übrigen nicht eingeschränkt, so war er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Hilfsperson beizuziehen, durfte er doch davon ausgehen, das Manöver gefahrlos durchführen zu können, ohne W. zu gefährden. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Führer eines schwerfälligen und langsam beweglichen Lastenzuges, der zum Einbiegen aus einem Abstellplatz oder dergleichen in eine öffentliche Strasse notwendigerweise verhältnismässig lange Zeit braucht, auf besondere Rücksichtnahme angewiesen ist. Er darf deshalb erwarten, dass Vortrittsberechtigte ihm die Einfahrt oder Überquerung der Strasse nicht verunmöglichen oder über Gebühr erschweren, sondern wenn nötig ihre Fahrt verlangsamen oder sogar anhalten, vorausgesetzt, dass er seinerseits den nach den Umständen erforderlichen Sorgfaltspflichten nachkommt und dass das beabsichtigte oder begonnene Einbiegemanöver für herannahende Vortrittsberechtigte frühzeitig genug erkennbar ist (BGE 89 IV 145 f.).

b) Fraglich kann bei dieser Sachlage nur sein, ob der Angeklagte auf den Beizug einer Hilfsperson deshalb nicht verzichten durfte, weil er sich angesichts der Vereisung der Brünigstrasse über die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Strassenbenützer Rechenschaft ablegen musste. Das war vorliegend nicht der Fall. Am fraglichen Morgen war der Angeklagte vor dem Unfall bereits 3 Stunden mit dem Sattelschlepper unterwegs gewesen. Zu dieser Zeit war die Strasse nicht vereist, ebenso nicht um 08.00 Uhr, als der Angeklagte in das Fabrikareal einfuhr. Offenbar trat die Vereisung überraschend auf, weil um ca. 08.15 Uhr ein Nieselregen einsetzte. Der Angeklagte bemerkte nach seiner glaubwürdigen Darstellung nicht, dass die Fahrbahn in der Zwischenzeit vereiste. Angesichts dessen, dass es sich bei der Brünigstrasse um eine vielbefahrene Hauptstrasse handelt, die regelmässig gesalzen wird, gereicht ihm dies nicht zum Vorwurf. Bei seinem Eintreffen auf dem Parkplatz der X. AG war die Strasse noch nicht vereist. Als er den Parkplatz wieder verlassen wollte, war für ihn nicht erkennbar, dass dies nun der Fall war. Auf der andern Seite wäre es für W., der die Brünigstrasse befuhr, leichter gewesen, den Strassenzustand festzustellen und seine Geschwindigkeit an die Verhältnisse anzupassen. Die von ihm gefahrenen ca. 50 km/h erweisen sich bei der Witterung am Unfallmorgen als eindeutig zu schnell. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Angeklagte nicht gehalten war, zu seinem Einbiegemanöver eine Hilfsperson beizuziehen. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht am 30. April 1993 abgewiesen. de| fr | it Schlagworte hilfsperson strasse iv distanz parkplatz uhr weiler wiese kantonsgericht vortritt wetter ausführung verkehr tankstelle strafbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.36 SVG: Art.90 VRV: Art.15 Amtliche Sammlung 1989/413 Leitentscheide BGE 83-IV-39 105-IV-341 93-IV-32 89-IV-140 S.145 AbR 1992/93 Nr. 42